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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (Az. VIII ZR 41/12) in Bezug auf Hausmeistertätigkeiten und Gartenarbeiten als umlagefähige Kosten für Vermieter eine deutliche Erleichterung geschaffen. Beschäftigen Vermieter eigene Angestellte, können sie diese die anfallenden Tätigkeiten durchführen lassen und den Mietern die marktüblichen Kosten dafür in den Umlagen berechnen. Dieser Sachverhalt betrifft nicht nur Besitzer von Mehrfamilienhäusern, sondern greift auch bei Eigentümergemeinschaften. Grundlage für das Urteil war, dass eine Vermieterin diese Tätigkeiten von einem Mitarbeiter durchführen ließ, parallel dazu allerdings Angebote von verschiedenen Firmen einholte. Als Abrechnungsgrundlage für die Mieter legte sie das günstigste Angebot der Ausschreibung zu Grunde. Laut BGH war die Vorgehensweise als völlig korrekt anzusehen, da die Mieter eine ausreichende transparente Darstellung des Sachverhaltes erhielten. Die vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit der Vermieterin in diesem Fall sei darüber hinaus völlig legitim.

Der Deutsche Mieterbund e.V. kritisierte das Urteil als Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung für Vermieter. Da der Hauseigentümerin keine zusätzlichen Kosten für ihren Mitarbeiter entstanden sind, sei die Abrechnung einer fiktiven Rechnung als ungerechtfertigte Mehreinnahme anzusehen.

Für Vermieter ist das Urteil jedoch durchaus als praxisnah anzusehen und vermindert darüber hinaus den zeitlichen Mehraufwand für Ausschreibung, Vertragsgestaltung und zusätzlichen Überprüfung der durchgeführten Tätigkeiten.

 

(HFG-Presseservice)


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