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Für Wohnungseigentümer steht einmal im Jahr die ordentliche Eigentümerversammlung an. Hier werden alle für das Gemeineigentum relevanten Beschlüsse gefasst.

Je nach Schnelligkeit der regionalen Versorgungsunternehmen beginnt ab April die Saison der Eigentümerversammlungen. Kernpunkt einer jeden Eigentümerversammlung ist der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr und die Hausgeld- und Umlagenabrechnung des Vorjahres. Beides, Hausgeldabrechnung und Wirtschaftsplan, müssen den Eigentümern rechtzeitig vor der eigentlichen Versammlung zugehen. Für beide Dinge ist der Verwalter verantwortlich, der auf der Basis des abgelaufenen Geschäftsjahres den Wirtschaftsplan für das Folgejahr erstellt. Seitens der Hausverwaltung muss jeder Punkt vorgestellt werden und in Bezug auf den Wirtschaftsplan von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden. Dazu ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Gerade die verbrauchsabhängigen Kosten stehen dabei immer wieder im Fokus, aber auch in der Kritik und zur Diskussion. Obwohl Paragraf 16 WEG vorsieht, dass diese Kosten in Abhängigkeit vom Miteigentumsanteil verrechnet werden, ist dies keine zwingende Grundlage. Als Alternativen bieten sich die Abrechnungen nach Anzahl der im Haushalt lebenden Personen oder eine ganz klare verbrauchsabhängige Berechnung an. Diskussionen bei Eigentümerversammlungen haben gezeigt, dass es unter Umständen keine Lösung gibt, die allen Beteiligten gerecht wird. Die Abrechnungsmodalitäten können durchaus von einer Abrechnungsperiode zur nächsten geändert werden. Die ehemals in der Teilungserklärung festgesetzten Vorgaben sind nicht auf ewig bindend.

Es kann durchaus dazu kommen, dass gerade zwischen Eigennutzern und Vermietern Diskussionsbedarf aufkommt. Vermietern kann es passieren, dass sie plötzlich in der Zwickmühle zwischen Eigentümerversammlung und ihren Mietern stehen, wenn diese die geänderte Abrechnung nicht nachvollziehen können oder wollen. Auch wenn es nicht Sache der Hausverwaltung ist, kann es hilfreich sein, wenn von dieser Seite eine fundierte Begründung für den Wechsel der Abrechnungsmethodik vorgelegt wird. Eine Änderung der Abrechnungsmodalitäten ist auch sinnvoll oder erforderlich, wenn Sondernutzungsrechte an bestimmten Bereichen des Allgemeineigentums eingeräumt oder aufgehoben werden. Dies hat generell eine Auswirkung auf bestimmte Bestandteile des Hausgeldes, in diesem Fall auf die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Dieser Bereich des Wirtschaftsplanes hat allerdings für die Mieter keine Auswirkung, da die Instandhaltungsrücklage keinen Bestandteil der umlagefähigen Nebenkosten darstellt. Der Wirtschaftsplan muss auch Auskunft darüber geben, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen für das kommende Wirtschaftsjahr geplant sind und welche Aufwendungen dafür vorgesehen sind. Im Zweifelsfall kann die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschließen.

(HFG-Pressedienst)


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